Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Ablehnung bei Verstoß gegen die Drei-Objekt-Grenze bei En-bloc-Veräußerung einer Kapitalgesellschaft

Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Schaubild

Termin Modul 4:
Dienstag,     09.12.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        12.12.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Gewerbesteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 14.11.2025, Nr. 23 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Gewerbesteuer.


Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Ablehnung bei Verstoß gegen die Drei-Objekt-Grenze bei En-bloc-Veräußerung einer Kapitalgesellschaft

Der BFH hat entschieden, dass keine Nachhaltigkeit bei der Abgrenzung der bloßen Vermögensverwaltung gegenüber dem gewerblichen Grundstückshandel im Anwendungsbereich der erweiterten Gewerbesteuerkürzung notwendig ist (BFH vom 03.06.2025, III R 12/22, BStBl. II 2025, 749; zeitstaerken.PLUS: CD 0450 0009 2025 0010).

Soweit das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht von Anfang an indiziert, die aufgrund der Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von (regelmäßig) fünf Jahren offenbar geworden ist, wird somit zugleich die Überschreitung des Rahmens der bloßen Grundbesitzverwaltung und -nutzung indiziert. Das einkommensteuerrechtliche Nachhaltigkeitskriterium  muss nicht erfüllt sein. 


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann