Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Ablehnung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, II. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Schaubild

Termine Modul 4:
Mittwoch,     25.06.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     08.07.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        18.07.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Gewerbesteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 20.03.2025, Nr. 6/7 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Gewerbesteuer.


Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Ablehnung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums

Der BFH hat entschieden, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung  abzulehnen ist, wenn eine Kapitalgesellschaft (Gewerbesteuersubjekt) ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums – Vertragsformulierung: „zu Beginn des 31.12.“ – veräußert, da die Kapitalgesellschaft in diesem Fall nicht ausschließlich grundbesitzverwaltend tätig war (BFH vom 17.10.2024, III R 1/23, BStBl. II 2025, 158; zeitstaerken.PLUS: CD 0450 0009 2025 0002).

Der BFH erklärt durch eine Sammlung älterer BFH-Rechtsprechungen, dass die Veräußerung des letzten oder einzigen Grundstücks weiterhin eine Stolperfalle in der Gewerbesteuer sein kann. Es ist darauf zu achten, dass das letzte oder einzige Grundstück mit Beendigung, d. h. grds. 31.12., 24.00 Uhr verkauft wird.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann