Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Ablehnung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, I. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Modul 4

Termin Modul 4:
Dienstag,     12.05.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        22.05.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Ablehnung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der erweiterten Gewerbesteuerkürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt entschieden (BFH vom 24.07.2025, III R 23/23, BStBl. II 2026, 236).

📌 Sachverhalt
Eine GmbH verwaltete eigenen Grundbesitz und hielt daneben zwei Oldtimer als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht. Mit den Oldtimern wurden keine Einnahmen erzielt.

Streitfrage
Zu entscheiden war, ob das Halten der Oldtimer trotz fehlender Einnahmen die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließt.

⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH verneinte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Maßgeblich ist, dass das Halten der Oldtimer keine ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit war und nicht der Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes diente. Dass keine Einnahmen erzielt wurden, änderte daran nichts.

🧭 Praxishinweis
Für die Praxis ist entscheidend, dass bereits das Halten nicht begünstigter Wirtschaftsgüter als Wertanlage kürzungsschädlich sein kann.

Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 236 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0450 0009 2026 0001).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann