Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog I/2021 - Modul 2 - für Mitarbeiter, Steuerfachangestellte, Fachwirt - alle Termine!

Modul 2

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 21.11.2020, Nr. 18, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.

Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme

Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich (BFH vom 14.5.2020, VI R 24/18, BStBl. II 2020, 770; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0009 2020 0014).

Ist die Bildungseinrichtung eine erste Tätigkeitsstätte können Aufwendungen für die Unterkunft sowie Verpflegungsmehraufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug führen.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer