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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, I. Tertial, Modul 1 bzw. Kombi A

Termine Modul 1:
Mittwoch, 25.02.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 10.03.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 27.03.2026, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Erste Tätigkeitsstätte: Regelmäßige Ablehnung eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Frage der ersten Tätigkeitsstätte bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis entschieden (BFH vom 17.06.2025, VI R 22/23, BStBl. II 2026, 102).
📌 Sachverhalt
Ein Kläger war in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Entleihern tätig; er machte Fahrtkosten zwischen Wohnung und Einsatzort nach Reisekostengrundsätzen geltend.
❓ Streitfrage
Kommen die Fahrten des Leiharbeitnehmers zum Entleiher als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Betracht?
⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH hat entschieden, dass bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht kommt, weil das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine mehr als vorübergehende Überlassung ausschließt; das Finanzgericht hat das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte zu Unrecht bejaht und der Klage des Klägers stattgegeben.
🧭 Praxishinweis
Für die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten ist bei Leiharbeitnehmern regelmäßig von Reisekostengrundsätzen auszugehen, wenn eine dauerhafte Zuordnung als erste Tätigkeitsstätte nicht vorliegt.
🤝 Beratung
Prüfen Sie in Fällen mit Arbeitnehmerüberlassung die Zuordnungsentscheidung des Verleihers sorgfältig und berücksichtigen Sie die gesetzlich zulässige Überlassungsdauer bei der Einordnung der Fahrten.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 102 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0009 2025 0009)
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann