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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, III. Tertial, Modul 2 bzw. Kombi A

Termine Modul 2:
Dienstag, 20.10.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch, 28.10.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 06.11.2026, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Erhöhung des Pauschsteuersatzes bei Mini-Jobs
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit dem Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 soll der einheitliche Pauschsteuersatz für die von § 40a Abs. 2 EStG erfassten geringfügigen Beschäftigungen ab dem 01.01.2027 von bisher 2 % auf 5 % des Arbeitsentgelts angehoben werden (BMF, Referentenentwurf EStRefG 2027 vom 18.08.2026; § 40a Abs. 2 EStG-E).
⚖️ Bisherige Rechtslage
Arbeitgeber können bei bestimmten geringfügigen Beschäftigungen auf den individuellen Lohnsteuerabzug verzichten und stattdessen eine einheitliche Pauschsteuer erheben. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Arbeitgeber für die geringfügige Beschäftigung die gesetzlich vorgesehenen Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat (§ 40a Abs. 2 EStG).
Die einheitliche Pauschsteuer beträgt derzeit für diese Beschäftigungen insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts. In diesem Pauschsteuersatz sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern zusammengefasst.
Für Arbeitgeber stellt die Pauschalversteuerung damit bislang eine vergleichsweise geringe zusätzliche Abgabenbelastung bei entsprechend begünstigten Mini-Jobs dar.
🔄 Geplante Neuregelung
Der Referentenentwurf sieht eine deutliche Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes vor. Die bisherige Angabe „2 Prozent“ soll durch „5 Prozent“ ersetzt werden (§ 40a Abs. 2 EStG-E).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der einheitlichen Pauschsteuer werden durch diese Änderung nicht grundsätzlich neu geregelt. Verändert wird vielmehr unmittelbar die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes.
Für Arbeitgeber bedeutet dies bei unverändertem Arbeitsentgelt eine entsprechend höhere steuerliche Belastung. Die Neuregelung soll erstmals für laufenden Arbeitslohn gelten, der für einen nach dem 31.12.2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, sowie für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2026 zufließen (§ 52 Abs. 1 EStG-E).
💡 Praxishinweis / Beratung
Arbeitgeber sollten die geplante Erhöhung frühzeitig in ihre Personalkosten- und Mini-Job-Kalkulationen für 2027 einbeziehen. Besonders bei einer größeren Zahl geringfügig Beschäftigter kann sich die Erhöhung von 2 % auf 5 % spürbar auf die gesamten Lohnnebenkosten auswirken.
Wird die Regelung wie geplant verabschiedet, sollten außerdem Lohnabrechnungsprogramme, Kalkulationsgrundlagen und interne Planungsrechnungen rechtzeitig auf den neuen Pauschsteuersatz umgestellt werden.

Quelle
BMF, Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vom 18.08.2026, insbesondere Art. 1 Nr. 7 (§ 40a Abs. 2 EStG-E) und Art. 1 Nr. 8 (§ 52 Abs. 1 EStG-E).
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