Erbfall: Berücksichtigung nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen bei der fünfjährigen Verteilung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 2 / Kombi A

Schaubild

Termine Modul 2:
Mittwoch, 01.09.2021, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 14.09.2021, 10.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag, 30.09.2021, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag, 17.09.2021, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 23.07.2021, Nr. 11 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Erbfall: Berücksichtigung nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen bei der fünfjährigen Verteilung

Der noch nicht berücksichtigte Teil (Restbetrag) der Erhaltungsaufwendungen bei der freiwilligen fünfjährigen Verteilung ist beim Erblasser im Veranlagungsjahr des Versterbens in einer Summe abzuziehen (BFH vom 10.11.2020, IX R 31/19, BStBl. II 2021, 474).

Der BFH widerspricht damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (entgegen: R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR).


Hinweis:

Die Einkommensteuerrichtlinie birgt keinen Vertrauensschutz im Besteuerungsverfahren. Auf die Anwendung sollte definitiv verzichtet werden.
 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer