Erbauseinandersetzung: Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, II. Tertial, Modul 2 bzw. Kombi A

Modul 2

Termine Modul 2:
Mittwoch,     14.05.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     27.05.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        27.06.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Erbschaftsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.04.2025, Nr. 9/10 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaftsteuer.


Erbauseinandersetzung: Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

Der BFH hat entschieden, dass der Begünstigungstransfer der Steuerbegünstigung (1) für Betriebsvermögen, (2) für vermieteten Wohnraum und (3) für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben voraussetzt, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt (BFH vom 22.10.2024, VIII R 12/21, BStBl. II 2025, 150; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 013a 2024 0005).

Der BFH öffnet den Erben bei einer Nachlassteilung „die Tür“. Er hängt sich nicht strikt an einer Nachlassteilung innerhalb von sechs Monaten auf. Allerdings müssen die Miterben bei einer Überschreitung individuelle Gründe nachweisen, die einen inneren Zusammenhang des Erbanfalls und der steten Nachlassteilung erklären.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann