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SPEZIALDIALOG: Energiepreispauschale (EPP) - Grundlagen

Mit Wirkung ab dem 01.09.2022 wird die Energiepreispauschale (EPP) in Deutschland zur Auszahlung kommen. Dabei sind bestimmte Bürger – (i) Arbeitnehmer und (ii) andere Erwerbstätige – privilegiert, wenn gesetzlich geforderte Voraussetzungen erfüllt werden. Die beiden Begünstigungsgruppen erleben allerdings dabei völlig unterschiedliche Durchführungswege. Die Arbeitgeber werden dabei in die Pflicht genommen, die Auszahlung an die Arbeitnehmer – unter Anrechnung auf die abzuführende Lohnsteuer - zu übernehmen. Auch hier sind einige Anwendungsregeln und Fallstricken zu beachten.
Der SPEZIALDIALOG zeigt Grundsätzliches, Ausnahmen und Besonderheiten auf.
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Termin:
Mittwoch, 24.08.2022, 10:00 – 11:30 Uhr inkl. Fragerunde
Zur Buchung
EPP: Arbeitnehmerbestätigung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
damit der auszahlungsverpflichtete Arbeitgeber („Monatszahler“ bei der Lohnsteuer-Anmeldung) bei pauschalversteuertem Arbeitslohn bei (i) kurzfristigen oder (ii) geringfügig Beschäftigten das „erste“ Dienstverhältnis erkennt, benötigt der ARBEITGEBER vom ARBEITNEHMER die sog. EPP-Arbeitnehmerbestätigung.
Formulierungsvorschlag: „Hiermit bestätige ich [xxxx] (Arbeitnehmer), dass mein am 01.09.2022 bestehendes Dienstverhältnis mit [xxxx] (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit erfüllt sein kann“.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion