Entnahme von Wirtschaftsgütern: Übertragung eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch

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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026

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Themenblock I      Freitag, 23.01.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Themenblock II     Freitag, 30.01.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Themenblock III    Freitag, 06.02.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 27.11.2025, Nr. 24 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Entnahme von Wirtschaftsgütern: Übertragung eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch

Der BFH hat die Betriebsübertragung (= nur Einzelunternehmen) unter Vorbehaltsnießbrauch als Entnahme der übertragenen Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen des Erwerbers und bei späterer Betriebsfortführung als Einlage mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen des Erwerbers abschließend beurteilt (BFH vom 29.01.2025, X R 35/19, BStBl. II 2025, 768; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0006 2025 0006).

Wird ein Gewerbebetrieb unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, aber die Tätigkeit weiterhin vom Übertragenden ausgeübt, liegt keine Betriebsübertragung im Sinne des § 6 Abs. 3 EStG vor. Die Betriebsvermögensgegenstände gelten als ins Privatvermögen des Erwerbers entnommen. Bei späterem Wegfall des Vorbehaltsnießbrauchs erfolgt eine zwingende Einlage zum Teilwert. Zwischen Entnahme und Einlage kann es zu einer "wirkungslosen" AfA kommen.

Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechungsgrundsätze für Übertragungen an (BMF-Schreiben vom 28.10.2025, IV C 6 - S 2240/00044/019/033):

- Einzelunternehmen gegen Vorbehaltsnießbrauch
- Übertragungen seit dem 17.04.2025

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann