Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, I. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Termine Modul 3:
Mittwoch, 15.04.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 28.04.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 22.05.2026, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Einkunftserzielungsabsicht: Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der Einkünfte- bzw. Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung entschieden (BFH vom 12.08.2025, IX R 23/24, BStBl. II 2025, 997).
📌 Sachverhalt
Im Streitfall vermietete die Steuerpflichtige eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste und hielt sie in der übrigen Zeit für diesen Zweck bereit. In den Streitjahren 2017 und 2018 erzielte sie durchgehend Werbungskostenüberschüsse. Das zuständige Finanzamt erkannte nach vorläufiger Anerkennung für 2016 in späteren Bescheiden die Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung für 2017 und 2018 nicht mehr an. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil in den Streitjahren die tatsächlichen Vermietungstage die ortsübliche Vermietungszeit um mehr als 25 % unterschritten hätten und eine Prognose auf Basis der bisherigen hohen Überschüsse kein positives Gesamtergebnis zeige.
❓ Streitfrage
Entschieden werden sollte, ob das Finanzgericht die Einkünfte-/Überschusserzielungsabsicht rechtsfehlerfrei beurteilt hat, insbesondere ob die Prüfung des Unterschreitens der ortsüblichen Vermietungszeit richtig erfolgt ist und welche Maßstäbe dabei gelten.
⚖️ Ergebnis des BFH
Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass bei der Prüfung der typisierenden Einkünfteerzielungsabsicht für ausschließlich an Feriengäste vermietete Ferienwohnungen die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten sein darf, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Vermietungstätigkeit einem Dauervermieter gleichzusetzen ist. Dabei kommt es auf die durchschnittliche Auslastung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren an, um temporäre Schwankungen angemessen zu berücksichtigen. Unter diesen Gesichtspunkten hat das Finanzgericht die durchschnittliche Auslastung nicht ausreichend ermittelt und daher rechtlich fehlerhaft entschieden.
🧭 Praxishinweis
Bei der steuerlichen Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht einer Ferienwohnung ist die Betrachtung über Einzeljahre hinaus erforderlich. Ein isolierter Blick auf einzelne Kalenderjahre kann zu verzerrten Ergebnissen führen. Maßgeblich ist die durchschnittliche Vermietungszeit über mehrere Jahre, um eine verlässliche Typisierung als Dauervermietung zu ermöglichen. Diese Entscheidung stärkt die Bedeutung einer mehrjährigen Auslastungsanalyse und verlangt von Gerichten und Finanzämtern eine vertiefte Prüfung bei der Anwendung der typisierenden Regelung im Bereich der Ferienwohnungsvermietung.
🤝 Beratung
In der Beratungspraxis ist darauf hinzuweisen, dass Mandanten mit Ferienwohnungsvermietung ausreichend Dokumentation zu ihren Auslastungszeiten über mehrere Jahre vorlegen sollten. Dies gilt besonders, wenn in einzelnen Jahren die Vermietungstage hinter dem ortsüblichen Durchschnitt zurückbleiben. Eine strukturierte Darstellung der Vermietungs- und Leerstandszeiten kann entscheidend für die Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht sein. Zudem sollte geprüft werden, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der Dreijahres- oder Fünfjahresbetrachtung rechtfertigen könnten.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2025, Seite 997 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0021 2025 0010)
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann