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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, II. Tertial, Modul 4

Termin Modul 4:
Dienstag, 21.07.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: Zufluss nicht ausbezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage des Zuflusses nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern entschieden (BFH vom 05.06.2024, VI R 20/22, BStBl. II 2026, 499). Die sog. Zuflussfiktion bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist nicht anzuwenden.
📌 Sachverhalt
Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer machte Tantiemeansprüche gegen seine Kapitalgesellschaft geltend. Streitig war, ob ihm diese bereits steuerlich zugeflossen waren, obwohl sie nicht ausgezahlt und in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen worden waren.
❓ Streitfrage
Zu entscheiden war, unter welchen Voraussetzungen einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Tantiemeansprüche auch ohne tatsächliche Auszahlung als steuerlich zugeflossen gelten.
⚖️ Ergebnis des BFH
Der Bundesfinanzhof bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach Tantiemeansprüche eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich bereits mit ihrer Fälligkeit zufließen, sofern keine zivilrechtlich wirksame und fremdübliche anderweitige Fälligkeitsregelung vereinbart wurde. Sind Tantiemeforderungen jedoch in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen, tritt kein Zufluss ein, selbst wenn nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine entsprechende Passivierung hätte erfolgen müssen.
🧭 Praxishinweis
Bei Tantiemevereinbarungen sollten sowohl die vertragliche Fälligkeit als auch der zutreffende Ausweis im festgestellten Jahresabschluss sorgfältig überprüft werden.
🤝 Beratung
Im Rahmen der steuerlichen Beratung empfiehlt sich eine Abstimmung zwischen Anstellungsvertrag, Jahresabschlusserstellung und gesellschaftsrechtlicher Beschlussfassung, um unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 499 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0019 2024 0007).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann