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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, II. Tertial, Modul 2 bzw. Kombi A

Termin Modul 2:
Dienstag, 27.05.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 27.06.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.12.2024, Nr. 22/23 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Einkommensteuerermäßigung: Ratenzahlung bei energetischen „35c-Maßnahmen“
Der BFH hat erklärt, dass der Abschluss einer energetischen Maßnahme nicht bereits mit deren Fertigstellung vorliegt, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Bankkonto des Leistungserbringers erfüllt sei (BFH vom 13.08.2024, IX R 31/23, BStBl. II 2024, 869; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 035c 2025 0001).
Der gesetzlich geforderte „Abschluss der energetischen Maßnahme“ ist eingetreten, wenn der Gesamtrechnungsbetrag vom Steuerpflichtigen auf das Bankkonto des Leistungserbringers gezahlt worden ist. Damit führen Ratenzahlungsvereinbarungen, die über das Kalenderjahr der Fertigstellung der energetischen Maßnahme hinausgehen, zur zeitlichen Verschiebung der steuerlichen Nutzung der Steuerermäßigung. Fertigstellungsjahr und Zahlungsjahr des Gesamtrechnungsbetrages fallen somit auseinander.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann