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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, I. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Termine Modul 3:
Mittwoch, 15.04.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 28.04.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 22.05.2026, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Einbringungsgewinn II: Formwechsel gilt als Veräußerung (nach qualifiziertem Anteilstausch)
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage eines Einbringungsgewinns II nach einem Anteilstausch entschieden (BFH vom 27.11.2024, X R 26/22, BStBl. II 2026, 190).
📌 Sachverhalt
Die Gesellschafter einer Personengesellschaft brachten ihre Anteile an einer GmbH im Wege eines qualifizierten Anteilstauschs in eine andere GmbH ein. Anschließend wurde die eingebrachte GmbH formwechselnd in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt.
❓ Streitfrage
Zu klären war, ob dieser nachfolgende Formwechsel als Veräußerung der eingebrachten Anteile gilt und dadurch ein Einbringungsgewinn II entsteht.
⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH entschied, dass der Formwechsel steuerrechtlich als tauschähnlicher Vorgang und damit als Veräußerung der Anteile zu beurteilen ist, sodass die Voraussetzungen für die Entstehung eines Einbringungsgewinns II erfüllt sein können. Eine teleologische Einschränkung der gesetzlichen Regelung oder eine erweiternde Anwendung von Ausnahmetatbeständen lehnte der BFH ab.
🧭 Praxishinweis
Ein nach einem Anteilstausch erfolgender Formwechsel einer Kapitalgesellschaft kann die Nachversteuerung eines Einbringungsgewinns II auslösen.
🤝 Beratung
Bei Umstrukturierungen nach einem Anteilstausch sollten weitere gesellschaftsrechtliche Schritte wie ein Formwechsel frühzeitig steuerlich geprüft werden, um unerwartete Nachversteuerungen zu vermeiden.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 190 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0130 0022 2025 0002).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann