Einbringung: Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, II. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Modul 3

Termine Modul 3:
Mittwoch,     28.05.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     24.06.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        18.07.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umwandlungssteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 19.05.2025, Nr. 11 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umwandlungssteuer.


Einbringung: Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils

Der BFH hat diese Auffassung: (1) Grundsatz: Die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn erst diese Kapitalbeteiligung den Kommanditisten in die Lage versetzt, über die Fragen der laufenden Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft zu bestimmen. (2) Ausnahme: Die Kapitalbeteiligung ist hingegen nicht funktional wesentlich, wenn im Einzelfall in Folge gesellschaftsvertraglicher oder sonstiger schuldrechtlicher Vereinbarungen nicht seine Kapitalbeteiligung, sondern seine Stellung als Kommanditist den Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft begründet (BFH vom 01.02.2024, IV R 9/20, BStBl. II 2025, 309; zeitstaerken.PLUS: CD 0130 0024 2024 0001).
 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann