Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes

Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, I. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Modul 3

Termin Modul 3:
Dienstag,     28.04.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        22.05.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.03.2026, Nr. 5 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes

Der BFH hat seine Rechtsprechung ergänzt. Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten. Diese Anmietungskosten sind, soweit notwendig, vollumfänglich als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar (BFH vom 20.11.2025, VI R 4/23, BStBl. II 2026, 219; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0009 2026 0005).

Soweit Stellplatz- oder Garagenkosten aufgrund angespannter Parkplatzsituation bei der Nutzung einer Zweitwohnung notwendig sind, sind die Kosten unbeschränkt als Werbungskosten absetzbar.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann