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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026

Themenblock II Freitag, 30.01.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Themenblock III Freitag, 06.02.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
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Doppelstöckige Personengesellschaft: Korrespondierende Bilanzierung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der Teilwertabschreibung einer im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Darlehensforderung bei Betriebsaufgabe einer gewerblich geprägten Personengesellschaft entschieden (BFH vom 12.06.2025, IV R 28/22, BStBl. II 2025, 910).
📌 Sachverhalt
Eine Gesellschafterin hatte ihrer allein von ihr gehaltenen Kommanditgesellschaft ein Darlehen gewährt, das sie im Sonderbetriebsvermögen hielt. Die Kommanditgesellschaft stellte ihren Betrieb ein und wurde später beendet. Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufgabe aus und berücksichtigte bei der Gewinnfeststellung keine Teilwertabschreibung auf die inzwischen wertlose Darlehensforderung. Die Gesellschafterin wandte sich dagegen und begehrte die steuerliche Anerkennung der Wertminderung im Rahmen der Betriebsaufgabe.
❓ Streitfrage
Streitig war, ob eine Teilwertabschreibung auf eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene Darlehensforderung bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zulässig ist oder ob dies wegen der Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung erst mit der Vollbeendigung der Personengesellschaft möglich ist.
⚖️ Ergebnis des BFH
Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Rahmen der Betriebsaufgabe eine Teilwertabschreibung auf eine wertlose Darlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen zulässig sein kann, wenn die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung nicht mehr eingreifen. Maßgeblich ist, dass mit der Betriebsaufgabe der wirtschaftliche Zusammenhang entfällt, der eine korrespondierende Bilanzierung rechtfertigen würde.
🧭 Praxishinweis
Die Entscheidung ist für Fälle relevant, in denen Gesellschafterdarlehen im Sonderbetriebsvermögen durch die Einstellung des Geschäftsbetriebs wirtschaftlich wertlos werden. Für die steuerliche Beurteilung kommt es nicht allein auf die formale Vollbeendigung der Gesellschaft an, sondern auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe und die Frage, ob die korrespondierende Bilanzierung noch sachlich gerechtfertigt ist. Dies kann Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Verlustrealisierung haben.
🤝 Beratung
In der Beratungspraxis sollte bei der Beendigung von Personengesellschaften sorgfältig geprüft werden, ob bereits eine Betriebsaufgabe vorliegt und welche Vermögenswerte dem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen sind. Besonderes Augenmerk ist auf Gesellschafterdarlehen zu legen, deren Werthaltigkeit mit der Einstellung des Betriebs entfällt, da sich hieraus Gestaltungsspielräume hinsichtlich des Zeitpunkts der steuerlichen Berücksichtigung ergeben können.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2025, 910 veröffentlichtund ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0015 2025 0010).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann