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SPEZIALDIALOG: Option zur Besteuerung als Körperschaft (KöMoG) „Check the box“

Die gesetzgeberischen Planungen zum sog. Optionsmodell für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften – aus dem Amerikanischen „Check the box“ – sind in Gang gesetzt und sollen einen fingierten Formwechsel vom Transparenzprinzip der Einkommensteuer in das Anteilsprinzip der Körperschaftsteuer auf Antrag ermöglich. Damit wird ein körperschaftsteuerrechtlicher Thesaurierungseffekt bis zur endgültigen Ausschüttung an die „fiktiven Anteilseigner“ ermöglicht. Diese Regelungen sind unterschiedlich gegenüber dem „34a-Thesausierungseffekt“. Der SPEZIALDIALOG stellt im ersten die Anwendungsregeln und im zweiten Teil die Inhalte vor. Anwendbar ist das Optionsmodell bereits für den Veranlagungszeitraum 2022, wenn vorher ein unwiderruflicher Antrag gestellt wird.
Termine:
Dienstag, den 09.11.2021: 14:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag, den 09.12.2021: 10:00 - 11:00 Uhr
Zur Buchung
DATEV: Geplante Programmanpassungen durch Mehrwertsteuer-Digitalpaket
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die DATEV hat sich bezüglich der anstehenden Programmanpassungen bezüglich der Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 01.07.2021 geäußert (DATEV Hilfe-Center, LEXinform, Dok.-Nr. 1018552). Sie fokussiert sich auf die Umsetzung des Besteuerungsverfahrens nach dem sog. One-Stop-Shop („OSS“; EU-Regelung;
§ 18j UStG).
OSS-Verfahren („EU-Regelung“)
Über das zum 01.07.2021 neu eingeführte besondere Besteuerungsverfahren („OSS“;
§ 18j UStG) können folgende Umsätze von Unternehmern an bestimmte Erwerber („Nichtunternehmer“ und/oder „bestimmte Unternehmer“; § 3c Abs. 1 Satz 3 UStG) innerhalb der EU abgewickelt werden:
- Sonstige Leistungen von Unternehmern, die an Erwerber (z. B. Privatpersonen) in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbracht werden, wenn der Ort der Leistung nicht im Inland liegt (§ 3a Abs. 3 UStG; z. B. grundstücksbezogene Leistungen).
- Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Unternehmern an Erwerber („Nichtunternehmer“/„bestimmte Unternehmer“) bei grenzüberschreitender Warenbewegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (§ 3c UStG; Bestimmungslandprinzip).
- Fiktive Lieferung des Schnittstellenbetreibers bei Lieferungen eines Drittlands-Unternehmers über eine elektronische Schnittstelle an Endkunden, wenn der Beginn und das Ende der Lieferung im Gemeinschaftsgebiet liegen („bewegte Lieferung“; § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG)
Hinweis
Erforderlich ist eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), um das besondere Besteuerungsverfahren nutzen zu können.
„Fulfillment Service Strukturen“
Die Nutzung des OSS-Verfahrens ist grundsätzlich auch bei sog. „Fulfillment Service Strukturen“ möglich. Hierbei liegt das Fulfillment Center eines Unternehmers innerhalb der EU. Von hier aus werden Waren innerhalb der EU verkauft.
Bestimmte dabei entstehende umsatzsteuerrechtliche Sachverhalte können allerdings nicht über das OSS-Verfahren abgewickelt werden. Darunter fallen (i) innergemeinschaftliche Erwerbe, (ii) lokale Lieferungen aus dem Lager desselben EU-Mitgliedstaats, (iii) lokale Eingangsumsätze und (iv) Verbrauchssteuern.
Hinweis
Die Registrierungspflicht im EU-Mitgliedstaat des Lagerhauses bleibt bestehen.
DATEV-Umsetzung
Sachverhalte, die bereits abgebildet werden können:
Für Lieferungen und sonstige Leistungen an begünstigte Erwerber (z. B. Privatpersonen) in der EU, welche aus Deutschland erbracht werden, können bereits bestehende Fibu-Funktionalitäten (Automatik-Funktion + Steuerschlüssel) genutzt werden:
- Nicht steuerbare sonstige Leistungen
EU: Funktion AM 64xxx; Steuerschlüssel 250
- Nicht steuerbare Lieferung
EU: Funktion AM 62xxx; Steuerschlüssel 10 / 240
- Elektronische Dienstleistungen,
MOSS: Funktion AM 50xxx; Steuerschlüssel 44 / 280
Buchungen auf Konten mit diesen Funktionen oder Steuerschlüsseln mit diesen Funktionen, können über das OSS-Verfahren ab dem 01.07.2021 gemeldet werden.
Sachverhalte, die bisher noch nicht komplett abgebildet werden können:
- Lieferungen an bestimmte Erwerber (§ 3c Abs. 1 Satz 3 UStG) im EU-Ausland aus einem nicht in Deutschland belegenen Warenlager.
- Sonstige Leistungen, deren Leistungsort im EU-Ausland liegt und die Leistungserbringung nicht am deutschen Firmensitz erfolgt.
Geplante Programmanpassungen
Zur Unterstützung des Meldeverfahrens plant die DATEV die folgenden Programmanpassungen:
- Neue Kontenfunktionen für die Abbildung der bisher noch nicht abbildungsfähigen Sachverhalte (siehe oben). Hierfür soll es möglich werden individuelle Konten mit den entsprechenden Kontenfunktionen anlegen zu können. Die DATEV prüft die Bereitstellung von (Standard-) Buchungsschlüsseln.
- Erweiterung der Schnittstellen um die neuen Felder.
- Neue OSS-Auswertung als Basis für die Meldung.
- Generieren einer Exportdatei für das BZStOnline-Portal (Es wird keine Schnittstelle über das DATEV-Rechenzentrum zum BZSt geben).
- Neue EU-Felder sollen eingeführt werden, um die erforderliche Erfassung von EU-Ursprungs- und EU-Bestimmungsland gewährleisten zu können.
Hinweis
Die DATEV plant die neuen Programmfunktionen mit den DATEV-Rechnungswesen-Programmen 10.0 – voraussichtlich Anfang August 2021 – zur Verfügung zu stellen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer