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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 1 / Kombi A

Nächster Termin Modul 1:
Donnerstag, 31.08.2021, 10.00 - 12.00 Uhr
Nächster Termin Kombi A:
Freitag, 17.09.2021, 9.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Corona-Überbrückungshilfen: Ertragsteuerliche Behandlung bei verbundenen Unternehmen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Rahmen der November- und Dezemberhilfen des Bundes sowie den Überbrückungshilfen I, II und III kommt es u. a. zu Anwendungsfällen, in denen ein verbundenes Unternehmen die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen für entgangene Umsätze beantragt.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bei verbundenen Unternehmen geäußert (FinMin. Schleswig-Holstein, KSt-Information Nr. 9/2021 vom 07.05.2021, VI 313-S 2743-013, DB 2021, 1098).
1. Regel
Die Auszahlung der Hilfen, die zumindest teilweise als Entschädigung für entgangene Umsätze der operativ tätigen Unternehmen anzusehen ist, erfolgt in voller Höhe an das beantragende Unternehmen des Verbundes.
Dies führt bei diesem beantragenden Unternehmen bilanziell zu einem steuerpflichtigen Ertrag.
2. Regel
Da die durch die Auszahlung gewonnene Liquidität auch bei den anderen Unternehmen des Verbundes wirtschaftlich benötigt wird und diesen ebenfalls zumindest teilweise tatsächlich zuzurechnen ist, ist anzunehmen, dass das beantragende Unternehmen die erhaltenen Hilfen an die verbundenen Unternehmen weiterleitet.
Diese Weiterleitung ist als betrieblich veranlasst anzusehen, soweit sie nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen wirtschaftlich begründet ist, und führt demzufolge zu einer (1) Aufwandsbuchung beim beantragenden und einer entsprechenden (2) Ertragsbuchung bei empfangenden verbundenen Unternehmen, das die Umsatzeinbußen erlitten hat.
3. Regel
Dagegen ist bei Körperschaften eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung anzunehmen, soweit von der beantragenden Gesellschaft höhere oder geringere Beträge an die verbundenen Unternehmen weitergeleitet werden, als diesen nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen wirtschaftlich begründet zustehen.
In diesen Fällen ist zu prüfen, inwieweit eine (a) verdeckte Einlage oder (b) verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.
Hinweis
Für weitere Ausführungen wird auf die FAQ der Hilfsprogramme verwiesen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer