Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das „Corona-Steuerhilfegesetz“ ist auf den Weg gebracht. Die Vorlage der Bundesregierung ist mit insgesamt vier Steuergesetzänderungen auf dem parlamentarischen Weg. Vorgesehen sind die nachstehenden steuerrechtlichen Änderungen:
- Reduzierung des Umsatzsteuertarifs auf 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in einem gesetzlich festgelegten Absenkungszeitraum (ausgenommen Getränke: „Alttarifierung bleibt unverändert“)
- einjährige Verlängerung der Übergangsregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) zum Wechsel in die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft
- Einführung eines betrags- und zeitmäßig begrenzten Arbeitgeber-Kug-Zuschusses In einem gesetzlich festgelegten Begünstigungszeitraums (März bis Dezember 2020)
- Verlängerung des umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkungszeitraum von 8 auf 12 Monate (zeitlich befristet
Hinsichtlich der Absenkung des Umsatzsteuertarifs von 19 % auf 7 % im Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 können Beratungsansätze bei den Gutscheinen bestehen.
Sachverhalt
Bisher hat das Restaurant ausschließlich In-Haus-Verkauf (19 %) getätigt. In den Monaten März, April und Mai 2020 war das Restaurant - zeitweise oder ganz - geschlossen. Nun hat die Öffnung stattgefunden.
1. Beratung „Gutscheinwechsel“
Das Restaurant bietet auch Außer-Haus-Verkauf (7 %) an und die sodann nach der Einführung, beispielsweise 1.6.2020 ausgegebene Gutscheine erfüllen den Charakter von Mehrzweck-Gutscheinen, bei denen die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Kunden ausgelöst wird. (i) Erscheint der Kunde nach dem 30.6.2020 im Restaurant zur Einlösung, so wird der Betrag auf die ermäßigt tarifierte Speisendienstleistung und auf den regelbesteuerten Getränkeverkauf aufgeteilt. (ii) Bei Einlösung für den Außer-Haus-Verkauf (7 %) unterliegt der gesamte Gutscheinbetrag – ohne Getränkeabgabe – dem ermäßigten Steuersatz.
2. Beratung „Remonetarisierbarkeit“
Soweit die Liquidität des Unternehmers ausreicht, wäre die Remonetarisierbarkeit eine Überlegung wert. Der Restaurantbetreiber tauscht die ausgegebenen Gutscheine „Einzweck-Gutscheine“ mit den Kunden gegen Rückerstattung des Geldbetrages zurück. Die bereits abgeführte Umsatzsteuer (19 %) wird berichtigt und vom Finanzamt erstattet. (i) Der Kunden erwirbt dann einen Mehrzweck-Gutschein für In- und/oder Außer-Haus-Verkauf mit Getränke. Bis zur tatsächlichen Einlösung vom Kunden ist keine Umsatzsteuer abzuführen. (ii) Kann der neue Gutschein nur für den In- und/oder Außer-Haus-Verkauf ohne Getränke eingelöst werden und erfolgt die Ausgabe an den Kunden im Begünstigungszeitraum (1.7.2020 bis 30.6.2021), liegt ein Einzweck-Gutschein vor, welche ausschließlich dem ermäßigten Steuertarif (7 %) dauerhaft unterliegt. Diese Steuerbelastung entsteht jetzt, kann aber beim Finanzamt gestundet werden. Hinweis: Auch bei Einlösung vom Kunden nach dem 30.6.2021 ändert sich an der Entstehung des ermäßigten Umsatzsteuertarifs (7 %) nichts (mehr).
Hinweis
Gibt Restaurantbetreiber an den Kunden Speisenkarten aus, müssen „Einweg-Speisekarten“ oder eine „QR-Code“ verwendet werden (behördliche Hygieneauflagen). Hierbei kann ein offener Ausweise des Außer-Haus-Verkauf aufgenommen werden.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion