Corona-Bonus: Klärung von Zweifelsfragen (u. a. Kug)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

in einem freundlichen und hilfsbereiten Telefongespräch mit dem Bürgerreferat des Bundesfinanzministeriums (BMF) sind die Zweifelsfragen zur Anwendbarkeit des sog. Corona-Bonus im Zusammenhang u. a. mit dem Kurzarbeitergeld (Kug) schnell, pragmatisch und erfreulich geklärt worden. Wir danken den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieses Bürgerreferats für Ihre Unterstützung.

Die Aussagen im Einzelnen:

  1. Der sog. Corona-Bonus gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig davon ob Vollzeit- oder Teilzeitkräfte, Aushilfen oder Auszubildende sowie angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer.
  2. Der sog. Corona-Bonus ist nicht an eine derzeit aktive Arbeitszeit gekoppelt und wird nicht durch das Kurzarbeitergeld (Kug) ausgeschlossen. Jeder kann den sog. Corona-Bonus erhalten. Unseres Erachtens sind die Formulierungen im Anwendungserlass (pdf-Download) also eher missverständlich.
  3. Beachtenswert ist ausdrücklich, die Erfüllung des Zusätzlichkeitserfordernisses, so dass eine „echte Lohnerhöhung“ beim Arbeitnehmer eintritt.

 

Die Quintessenz ist damit:

Der sog. Corona-Bonus hat zwei streng einzuhaltende Voraussetzungen

  • ein bestehendes Dienstverhältnis und
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Hinweis

Die FAQ des Bundesfinanzministeriums werden gegebenenfalls um klarstellende Aussagen zum sog. Corona-Bonus in den nächsten Tagen ergänzt.



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StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion