BZSt: One-Stop-Shop

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SPEZIALDIALOG: Umsatzsteueränderungen zum 01.07.2021

Schaubild

Das europäische Digitalpaket wird nun auch in Deutschland zum 1. Juli 2021 umgesetzt. Der E-Commerce bzw. der Versandhandel wird ab dem 01.07.2021 unter die Regelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs fallen. Die steuerlichen Aspekte betreffen sowohl (i) B2C-Lieferungen (Warenversand) als auch (ii) B2C-Dienstleistungen (Softwaredownload). Neben der sog. Lieferkettenfiktion sind auch Regeln zur Ortsbestimmung enthalten. Auch der „EU-Flickenteppich“ verschiedener Lieferschwellen wird erfreulicherweise abgeschafft und durch eine einheitliche EU-Lieferschwelle (10.000 €) ersetzt.

Termine:
Dienstag, 18.05.2021, 10.00 - 11.00 Uhr
Mittwoch, 09.06.2021, 10.00 - 11.00 Uhr

Zur Buchung


BZSt: One-Stop-Shop

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Umsetzung des europäischen sog. Digital-Pakts in der Umsatzsteuer schreitet voran. Neben den Neuregelungen zum „innergemeinschaftlichen Fernverkehr“ oder zur „fiktiven Lieferkette“ ist auch das sog. Mini-One-Stop-Shop modernisiert worden; insbesondere ist das MOSS in das OSS – in einen großen Bruder/Schwester – ausgeweitet: One-Stop-Shop. Es wird in vielen verschiedenen Bereichen den Unternehmern zur Verfügung stehen.


Auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) finden sich detaillierte Informationen:

Informationen
„Das Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung, ist die Weiterentwicklung des Verfahrens Mini-One-Stop-Shop. Es ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind sowie an andere berechtigte Unternehmer.

Sie finden alle Informationen auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern: BZSt - One-Stop-Shop, EU-Regelung

Sie ermöglicht es registrierten Unternehmen, ab dem 1. Juli 2021 ausgeführte und unter die Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.“


Adressatenkreis
„Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt

1.) Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder

2.) innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder

3.) eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.

Darüber hinaus richtet sich das Verfahren an Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung, wie z. B. ein Warenlager, verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in andere EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.“

Inkrafttreten
„Die Regelungen zum One-Stop-Shop, EU-Regelung, treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Umsätze, die in den Anwendungsbereich der Sonderregelung fallen und nach dem 30. Juni 2021 erbracht werden, können von registrierten Unternehmern im Rahmen der Sonderregelung erstmals für den Besteuerungszeitraum 3. Quartal 2021 erklärt werden.“

Registrierung
Vorab-Registrierungen für die Sonderregelung sind bereits ab dem 1. April 2021 möglich.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer