BVerfG: Verfassungswidrigkeit der steuerrechtlich Privilegierung von Gewinneinkünften

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SPEZIALDIALOG: Reform des Statusverfahrens

Schaubild

Nahezu unbemerkt hat der Gesetzgeber das in § 7a SGB IV normierte Statusfeststellungsverfahrensrecht geändert. Die bahnbrechenden Neuregelungen greifen ab dem 1. April 2022. Zwar sind Steuerberater in dem Verfahren vor der Clearingstelle nach umstrittener Auffassung des BSG nicht vertretungsberechtigt. Dennoch können sie haften, wenn sie im Zusammenhang mit der Frage des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbsperson falsche Auskünfte erteilen oder ihren Hinweispflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen. Im Übrigen ist es gängige Praxis, dass Steuerberater und deren Mitarbeiter ihre Mandanten trotz des Vertretungsverbotes mittelbar im Vorfeld (z. B. beim Ausfüllen der Formulare) und auch bei der Durchführung des Verfahrens (z. B. bei der Anfertigung von Stellungnahmen) unterstützen. Angesichts dessen kommen Steuerberater nicht umher, sich mit den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu befassen. Dies gilt umso mehr, weil der zukünftige § 7a SGB IV die Entscheidungskompetenzen der Sozialversicherungsträger untereinander neu ordnet und weitere wichtige Möglichkeiten zur Statusklärung schafft, die es bisher noch nicht gab. All das müssen Steuerberater zwingend in ihre Überlegungen und bei der Beratung ihrer Mandanten aufnehmen.

Im Seminar erfahren die Teilnehmer alles Wissenswerte über die bevorstehende Gesetzesänderung. Wertvolle Tipps und Tricks zur optimalen (Status-) Beratung der Mandanten runden die Veranstaltung ab.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Termine:
Mittwoch, 02.02.2022, 09:00 – 10:30 Uhr

Zur Buchung


BVerfG: Verfassungswidrigkeit der steuerrechtlich Privilegierung von Gewinneinkünften

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 12.01.2022 entschieden, dass eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs durch Regelungen im Steueränderungsgesetz 2007 und im Jahressteuergesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist. Die Vorschriften bewirken eine nicht gerechtfertigte Begünstigung von Gewinneinkünften gegenüber den Überschusseinkünften. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2022 rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu treffen.


Hintergrund

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde für Einkünfte über 250.000 € (Einzelveranlagung) beziehungsweise 500.000 € (Zusammenveranlagung von Ehegatten) der Spitzensteuersatz ab dem Jahr 2007 von 42 % auf 45 % erhöht (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG). Von der Erhöhung wurden Gewinneinkünfte (zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb) für das Jahr 2007 ausgenommen (§ 32c EStG), sodass der Spitzensteuersatz von 45 % nur Bezieher von Überschusseinkünften (zum Beispiel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) traf.


Sachverhalt

Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Ehegatten und wurden für den Veranlagungszeitraum 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Geschäftsführer einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von mehr als 1,5 Millionen Euro. Insoweit berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerfestsetzung den Spitzensteuersatz von 45 %. Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage vor dem Finanzgericht haben die Kläger geltend gemacht, die Benachteiligung der Überschusseinkünfte gegenüber den Gewinneinkünften verstoße gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer