BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkend eingeführten Gewerbesteuerpflicht für speziellen Veräußerungsgewinn

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die rückwirkend eingeführte Gewerbesteuerpflicht für den Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen (§ 7 Satz 2 GewStG), soweit der Gewinn nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt, für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG vom 10.4.2018, 1 BvR 1236/11).

Die Problematik besteht darin, dass die Veräußerung auf der Gesellschafterebene stattfindet, die - nicht abzugsfähige und nicht anrechenbare – Gewerbesteuer auf der Gesellschaftsebene ausgelöst und abgeführt wird.


Hinweis:

Bemerkenswert ist der Richterspruch an einer anderen Stelle. Nicht erst die Einbringung eines Gesetzesvorhabens in den Deutschen Bundestag beseitigt den Vertrauensschutz, sondern bereits die vorgelagerte Zuleitung zum Bundesrat!


 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann