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SPEZIALDIALOG: Gesellschafter-Geschäftsführer mit Anstellungsverhältnis in der Sozialversicherung

Frei oder pflichtig?
Statusirrtümer haben für Mandanten meist erhebliche, nicht selten sogar existenzbedrohende Folgen und lösen im schlimmsten Fall sogar Regresspflichten des steuerlichen Beraters aus.
Der SPEZIALDIALOG informiert über die jüngsten Urteile zum Thema, zeigt Gestaltungsmöglichkeiten aber auch -grenzen auf und vermittelt ein Gefühl, wo Haftungsrisiken lauern und wie diese minimiert werden können.
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer Download
Termin:
Donnerstag, 28.09.2023, 10:00 – 11:30 Uhr
Zur Buchung
BVerfG: Verfassungsbeschwerde wegen steuerlichem Einlagekonto
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH hatte entschieden, dass der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nicht befugt ist, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos anzufechten (BFH vom 21.12.2022, I R 53/19, BStBl. II 2023, 504). Ersichtlich empfindet die Finanzverwaltung diese BFH-Rechtsprechung als richtig und wendet diese an. Der Steuerpflichtige ist nicht einverstanden mit dem Richterspruch aus München und zieht nach Karlsruhe weiter.
Ein Drittanfechtungsrecht hätte bei sog. vergessenen Zugängen im steuerlichen Einlagekonto im Feststellungsbescheid einen Weg geebnet, diesen wieder zu öffnen. Die eingetretene Bestandskraft wäre „durchbrechbar“ gewesen. Das Thema der „verlorenen Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung“ wäre – insbesondere für die Berater, die das Versäumnis der Zugangserklärung ausgelöst haben - abgemildert gewesen. Nein, entschied der BFH: Der eingetretene Rechtsfrieden sei stärker zu gewichten als die Möglichkeit einer dauerhaften „Öffnungsmöglichkeit“ von dritter Seite.
Beratung: Gegen diese BFH-Entscheidung ist nun in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen (1 BvR 1060/23) anhängig. Es ist nun wieder möglich, diese Streitfälle mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung offen zu halten.
Hinweis:
Ein Teamgespräch zur Einhaltung oder Umsetzung eines Vier-Augen-Prinzips beim steuerlichen Einlagekonto in der Praxis ist empfehlenswert.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann