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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Kombi B

Termin Kombi B:
Freitag, 12.12.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
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BVerfG: Unzulässige Verfassungsbeschwerde beim internationalen Steuerrecht
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich zum Treaty Override geäußert (§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG; BVerfG-Pressestelle, Pressemitteilung Nr. 101/2025 vom 12. November 2025).
"Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage festgestellt.
Die Vorlage des Bundesfinanzhofs betrifft zwei Vorschriften aus dem internationalen Steuerrecht: die Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 des EStG sowie die hiermit zusammenhängende Anwendungsbestimmung in § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG. Die erstgenannte Regelung schließt die Anwendung der in einem Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Ausnahmen von der deutschen Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen aus (sog. Treaty Override). Mit der zweitgenannten Vorschrift bestimmte der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG und weiteren, in anderen Regelungen angeordneten Ausschlüssen der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Vorschrift wurde vom Gesetzgeber im Jahre 2013 mit Wirkung auch für die Vergangenheit neugefasst. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber durch das Grundgesetz verpflichtet werde, Völkervertragsrecht zu beachten. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG könne danach keinen Bestand haben, weil ein Rechtfertigungsgrund für die Verletzung von Völkervertragsrecht nicht zu erkennen sei. Darüber hinaus sei die rückwirkende Neufassung der in § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG enthaltenen Anwendungsbestimmung wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig.
Die Vorlage ist unzulässig. Das vorlegende Gericht hat nicht hinreichend begründet, weshalb es für eine Entscheidung des Ausgangsverfahrens auf die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen ankommen sollte."
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann