Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH hat auf seiner Homepage die neuen, verfahrensrechtlich relevanten (§ 363 AO) Revisionsverfahren bekannt gegeben (vgl. NWB, Newsletter vom 25.9.2017):
Einkommensteuer
1) Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden - Unterscheidung eines steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitszimmers von einer nicht berücksichtigungsfähigen „Arbeitsecke“ (BVerfG Az. 2 BvR 949/17; BFH vom 13.12.2016, X R 18/12, BStBl. II 2017, 450; zeitstaerkenPLUS: CD 0001 0004 2017 0013).
2) Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG - Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben (BVerfG Az. 2 BvR 1205/17; BFH vom 19.01.2017, VI R 75/14, BStBl. II 2017, 450; zeitstaerkenPLUS: CD 0001 0033 2017 0001).
Gewerbesteuer
3) Gewerbesteuerpflicht eines Dialysezentrums? (BVerf. Az. 1 BvR 1211/17; BFH vom 25.01.2017, I R 74/14).
Hinweis: Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann