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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, I. Quartal - Modul 1 / Kombi A

Termine Modul 1:
Dienstag, 22.02.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch, 16.03.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 11.03.2022, 9.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
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BVerfG: Anhängiges Verfahren zu No-Show-Kosten bei Betriebsveranstaltungen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wir haben im „Aktuellen Steuerdialog“ und bei zeitstaerken.PLUS ausführlich darüber berichtet, dass der BFH in seine Rechtsprechung d. h. Grundsatzentscheidung zu den Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) zwei Kernaussage entschieden hat (BFH vom 29.04.2021, VI R 31/18, BStBl. II 2021, 606; Rechtsprechungsaufhebung: FG Köln [Vorinstanz] vom 27.06.2018, 3 K 870/17, EFG 2018, 1647, nrkr.; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0019 2021 0004). Die Finanzverwaltung wendet diese beiden Aussagen jetzt an (Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil II).
1. Gesamtkostenprinzip
Sämtliche Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung sind zu berücksichtigen. Rechnerische arbeitgeberseitige Selbstkosten sowie steuerfreie Reisekosten der Arbeitnehmer sind unberücksichtigt zu lassen. Elemente und Kosten sonstiger betrieblicher Veranstaltungen sind herauszurechnen.
2. Teilnehmerkreis
Der Teilnehmerkreis wird zum Besteuerungskreis. Nur tatsächlich anwesende Mitarbeiter nehmen an der Besteuerung des geldwerten Vorteils resultierend aus der Betriebsveranstaltung teil.
Ist dieses noch mit der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar, wenn in den Gesamtkosten nunmehr Kostenbestandteile nur noch auf die „Anwesenden“ umgelegt werden, obwohl diese weder (i) einen tatsächlichen Zufluss noch (ii) eine Bereicherung erfahren haben?
Müssen sog. No-Show-Kosten nicht ausschließlich den Arbeitgeber belasten, wie bereits erstinstanzlich das FG Köln festgestellt hatte?
Genau diese Frage wird im anhängigen Verfahren das Bundesverfassungsgericht beantworten müssen (BVerfG Az. 2 BvR 1443/21).
Wir haben Ihnen einen Formulierungsvorschlag für einen Musterrechtsbehelf für Ihre Steuerberatungskanzlei vorbereitet:
„Wir beantragen die Änderung d. h. Reduzierung der Lohnsteueranmeldung [xxxx], weil die angewendete Lohnsteuerpauschalierung auf einer unangemessen hohen Bemessungsgrundlage beruhte. Aufgrund der finanzamtlich akzeptierten BFH-Rechtsprechung wurden sog. No-Show-Kosten [xxx.xxx €] in der Ermittlung des geldwerten Vorteils des einzelnen anwesenden Mitarbeiters berücksichtigt. Dies hatte zwei nachteilige Auswirkung: zum einen kam es zu einem „frühzeitigen Verbrauch“ des 110 €-Steuerfreibetrags und zum anderen zu einer höheren Lohnsteuerpauschalierung für den überschießenden Betrag. Nunmehr ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG Az. 2 BvR 1443/21) ein Verfahren anhängig, in dem insbesondere die zweite Kernaussage d. h. das Thema „Teilnehmerkreis“ und „No-Show-Kosten“ als fraglich mit der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit mangels tatsächlicher Bereicherung angefragt wird. Wir beantragen das Ruhen des (Änderungs-)Verfahrens bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.“
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion