Bundeskabinett: Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

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Bundeskabinett: Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

um die Belastungen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzufedern, hat das Bundeskabinett die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Zudem werden Anreize geschaffen, die Zeit der Kurzarbeit in Weiterbildung zu investieren (Bundeskabinett, Pressemitteilung vom 16.9.2020; Regierungsentwurf vom 16.9.2020 eines Beschäftigungssicherungsgesetzes (BeschSiG)).

Welche Maßnahmen zum Kurzarbeitergeld sollen verlängert werden?

1. Vereinfachter Zugang
Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten in der Firma von einem Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen sind. Normalerweise liegt diese Schwelle bei einem Drittel der Belegschaft. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergelds wird weiterhin vollständig verzichtet. Vor der Pandemie galt die Regel, dass Betriebe mit Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen diese auch nutzen müssen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.

2. Entlastungen
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit soll bis 30. Juni 2021 verlängert werden. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

3. Verlängerte Bezugsdauer
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld soll für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert werden.

4. Erhöhtes Kurzarbeitergeld
Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, können weiterhin vom erhöhten Kurzarbeitergeld profitieren. Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld auf 70 % (beziehungsweise 77 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 % (beziehungsweise 87 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) aufgestockt. Die Berücksichtigung der Bezugsmonate von Kurzarbeitergeld gilt seit dem 1. März 2020.

5. Hinzuverdienst möglich
Für während der Kurzarbeit aufgenommene Nebenbeschäftigungen wird die vollständige Anrechnung des Entgelts auf das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.
Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen sollen insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert werden, als das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.

6. Berufliche Weiterbildung
Zeiten des Arbeitsausfalls sollen für berufliche Weiterbildung genutzt werden. Für diese Fälle wird die reguläre Erstattung von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge vorerst nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Folgende Entwürfe sind von der Bundesregierung vorgelegt worden

- Regierungsentwurf Beschäftigungssicherungsgesetz

- Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung - Entwurf

- Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld - Entwurf

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StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion