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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026

Themenblock II Freitag, 30.01.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Themenblock III Freitag, 06.02.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
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Bürgschaftsregresszahlung: Einkunftserzielungsabsicht bei unentgeltlicher Bürgschaft (?)
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der Einkünfteerzielungsabsicht bei Verlusten aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung entschieden (BFH vom 01.07.2025, VIII R 3/23, BStBl. II 2025, 739).
📌 Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2010 unentgeltlich eine Bürgschaft für die Verbindlichkeiten einer fremden Gesellschaft übernommen und 2012 infolge Insolvenz Zahlungen an die Bank geleistet; das Finanzgericht hatte den Abzug eines daraus resultierenden Verlustes bei den Einkünften aus Kapitalvermögen verneint.
❓ Streitfrage: Es ging um die Frage, ob bei unentgeltlicher Übernahme einer Bürgschaft unter fremden Dritten die erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht für die Berücksichtigung eines Verlustes aus dem Ausfall der Bürgschaftsregressforderung vorliegt.
⚖️ Ergebnis des BFH: Der BFH nahm eine widerlegbare Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht für Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung an und betonte, dass diese nur dann widerlegt ist, wenn die Bürgschaft ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund übernommen wurde; da der Senat auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen konnte, ob die Einkünfteerzielungsabsicht vorlag oder der Verlust im Streitjahr realisiert worden ist, hob er das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies den Fall zur weiteren Entscheidung zurück.
🧭 Praxishinweis: Bei der steuerlichen Beurteilung von Verlusten aus Bürgschaftsregressforderungen ist im Rahmen der Kapitaleinkünfte stets die Frage der wirtschaftlichen Motivation des Bürgen im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme zu prüfen.
🤝 Beratung: Klären Sie bereits im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung oder bei der Verlustzuordnung im Körperschafts- und Einkommensteuerbescheid die tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergründe der Bürgschaftsübernahme, um Streit über die Einkünfteerzielungsabsicht zu vermeiden.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2025, Seite 739 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0020 2025 0013).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann