Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundessozialgericht hat seine Entscheidung zur Frage der Sozialversicherungspflicht bezüglich der Nettolohnumwandlung „klassisches Arbeitsentgelt in Tankgutschein und Werbeeinnahme“ veröffentlicht (BSG 24.02.2021, Pressemitteilung Nr. 5; BSG vom 23.02.2021, B 12 R 21/18 R).
Quintessenz
Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug anstelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den Pkw der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Diese Beträge unterliegen der Beitragspflicht.
Begründung
Dieses „sozialversicherungspflichtige Entgelt“ umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile" angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.
Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 € im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer