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BSG: Interessante Entscheidung naht
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesozialgericht (BSG) hat in einer Pressmitteilung angekündigt über das anhängige Verfahren „Pkw-Werbefläche eines Arbeitnehmers“ zu entscheiden (BSG, Pressemitteilung Nr. 04, 2021, Az. B 12 R 21/18 R). Fraglich ist: „Mehr Netto vom Brutto durch Tankgutscheine und Werbeeinnahmen?“
Sachverhalt
In zwei getrennte Vereinbarungen einigten sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer darauf, das Arbeitsentgelt zu reduzieren und im Sinne einer Nettolohnoptimierung zwei neue Gehaltsbestandteile aufzunehmen: die (i) Ausgabe eines Tankgutscheins – hier: unter Nutzung und Einhaltung der „44-Euro-Sachbezugsfreigrenze“ - und ein (ii) Mietentgelt für die Werbefläche am privaten Arbeitnehmer-Pkw – hier: Einhaltung der ertragsteuerrechtlichen Freigrenze (sonstige Einkünfte; § 22 Nr. 3 EStG) - auszuzahlen. Die Arbeitszeit blieb unverändert.
Frage
Können Abgaben zur Sozialversicherung reduziert werden, wenn anstelle des vollen Lohns Tankgutscheine gewährt werden und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Werbeflächen an ihren privaten Kraftfahrzeugen an ihre Arbeitgeber vermieten?
Vorinstanz
Bisher hat der Arbeitgeber die gerichtlichen Verfahren allesamt gewonnen:
a) Die Tankgutscheine sind sozialversicherungsfrei, weil die ertragsteuerrechtliche „44-Euro-Sachbezugsfreigrenze“ eingehalten wurde.
b) Die Mietzahlung sind außerhalb eines Dienstverhältnisses und damit nicht sozialversicherungsrechtlich relevant.
Rentenversicherungsträger
Der Rentenversicherungsträger klagt beim BSG gegen diese bisherigen vorinstanzlichen Entscheidungen mit der Begründung, dass die Bruttogehaltsumwandlung bei unveränderter Arbeitszeit „gestaltungsmissbrauch“ darstellt und eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden sei.
BSG
Am Dienstag den 23.02.2021 ist die mündliche Verhandlung und es ist mit einer zeitnahe richtungsweisenden Entscheidung zu rechnen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer