Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
aktuell weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) und das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) auf den Ablauf der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III hin. Aufgrund der sog. „SaSoFei“-Regelung im Steuerrecht endet eine Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag (31.10.2021) oder Feiertag (01.11.2021) fällt (§ 108 Abs. 3 AO).
„Nach den Fristenregelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch enden Fristen am Wochenende bzw. Feiertag erst mit Ablauf des folgenden Werktages. Entsprechend können Anträge bis 02.11.2021 gestellt werden, da in mehreren Bundesländern der 01.11. ein Feiertag ist (vgl. Mitteilung des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg vom 25.10.2021).“
I. Bundesländern mit gesetzlichem Feiertag
Die Abgabefrist der Anträge „Überbrückungshilfe III“ enden mit Ablauf des 02.11.2021 (Dienstag, 24.00 Uhr).
II. Bundesländern ohne gesetzlichem Feiertag
Die Abgabefrist der Anträge „Überbrückungshilfe III“ enden mit Ablauf des 01.11.2021 (Montag, 24.00 Uhr).
Hinweis
Das BMWI und BMF unterscheiden innerhalb der Bundesländer im „aktuellen Laufband“ nicht, ob in einem Bundesland der 01.11.2021 tatsächlich ein Feiertag ist. Deshalb gilt (wohl) die Abgabefrist bundeseinheitlich am 02.11.2021.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer