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Die Bundesregierung hat für das Jahr 2021 ein neues Abschreibungswahlrecht in Form der Sofortabschreibung für speziell begünstigte Wirtschaftsgüter in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung eingeführt. Dieses finanzamtliche Anwendungsschreiben liegt in endgültiger Form vor und kann in der täglichen Finanzbuchhaltungs- und/oder Bilanzierungspraxis angewendet werden. Anwendungs- und Abgrenzungsbeispiele werden genauso – in dem einstündigen SPEZIALDIALOG – vorgestellt wie die Definitionen der sog. „digitalen Wirtschaftsgüter“.
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BMF/BMWI: Verbesserungen der Überbrückungshilfe III
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
bisher wurden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet (sog. Überbrückungshilfe III). Jetzt erfolgt eine Erhöhung der sog. Überbrückungshilfe III. Die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, ist auf bis zu 100 % erhöht.
Verbesserungen (branchenspezifisch)
(1) Neben dem neuen Eigenkapitalzuschuss wird die Überbrückungshilfe auch insgesamt nochmal verbessert: Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
(2) Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
(3) Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
(4) Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
Antragberechtigung (NEU; branchenspezifisch)
Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen. Jetzt sind (i) Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie (ii) junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 ab sofort antragsberechtigt.
Antragstellung (Einführung eines weiteren Wahlrechts)
Wie für Soloselbstständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbstständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen:
Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
Günstigerprüfung
Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer