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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, II. Quartal - Modul 1 / Kombi A

Temin Modul 1:
Mittwoch, 14.06.2023, 10:00 - 12:00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 23.06.2023, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Verzicht auf steuerlichen Erfassungsbogen bei begünstigten Photovoltaikanlagen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
in den WEBDIALOGEN zum Aktuellen Steuerdialog kam immer wieder die Frage auf, ob Betreiberinnen und Betreiber steuerbegünstigter (kleiner) Photovoltaikanlagen einen steuerlichen Erfassungsbogen beim örtlich zuständigen Finanzamt einreichen müssen. Gesetzlich gibt es bisher (leider) keine Erleichterungen. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) einen Verzicht in bestimmten Fällen veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 12.06.2023, IV A 3 – S 0301/19/10007).
Grundsatz
Es besteht weiterhin eine Anzeigepflicht einer gewerblichen Tätigkeit mit unternehmerischen Ausgangsumsätzen (§ 138 Abs.1 und Abs. 1b AO i. V. m. § 15 EStG und § 2 UStG).
Verzicht
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie nicht beanstandet, wenn Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen, die
- Gewerbetreibende (§ 15 EStG) sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben begünstigter Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) beschränkt, und
- in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG) sowie ggf. eine umsatzsteuerfreie Vermietung und Verpachtung (§ 4 Nr. 12 UStG) beschränkt und
- die die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) anwenden, auf die (i) steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Abs. 1 AO) und die (ii) Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (§ 138 Abs. 1b AO) an das zuständige Finanzamt verzichten.
Aufforderung
Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (§ 138 Abs. 1b AO) auffordern.
Zeitliche Anwendung
Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann