BMF: Verlängerung von Stundung und Vollstreckungsaufschub und Ergänzung für Anpassungen von Vorauszahlungen und Anschluss-Stundungen

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Büroticket
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Das Büroticket wirkt für jeden Teilnehmer (5 % / TN), wenn Sie mindestens vier Teilnehmer für das „Jahreswechselseminar 2020/2021“ anmelden.
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BMF: Verlängerung von Stundung und Vollstreckungsaufschub und Ergänzung für Anpassungen von Vorauszahlungen und Anschluss-Stundungen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Unumgängliche ist eingetreten. Nachdem nun wieder die Wirtschaft durch die COVID-19-Pandemie „ausgebremst“ wurde und der zweite Lockdown die Umsätze einbrechen lässt, reagierte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem aktuellen Anwendungsschreiben mit der Verlängerung oder Ergänzung der „steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“ (BMF-Schreiben vom 22.12.2020, IV A 3 - S 0336/20/10001): (i) Stundung bzw. Anschluss-Stundungen, (ii) Vollstreckungsaufschub und (iii) Anpassungen der Vorauszahlungen.


Hinweis

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen, dem Vollstreckungsaufschub oder der Anpassung der Vorauszahlungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.


Stundung bzw. Anschluss-Stundungen

1. Regel
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.03.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.06.2021 zu gewähren.

2. Regel
In den o. a. Fällen können über den 30.06.2021 hinaus Anschluss-Stundungen für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

3. Regel
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.


Vollstreckungsaufschub

1. Regel
Wird dem Finanzamt bis zum 31.03.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30.06.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.

2. Regel
Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den o. a. Fällen eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31.12.2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

3. Regel
In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.


Anpassung der Vorauszahlungen
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.


Beratung
Folgender Formulierungsvorschlag kann genutzt werden:
„Im Namen und im Auftrag des o. a. Steuerpflichtigen beantragen wir die [Anschluss-]Stundung [den Vollstreckungsaufschub] [Anpassung der Vorauszahlungen auf die [Einkommensteuer] [Körperschaftsteuer] des Vz. 2021]. Aufgrund der eingeschränkten [der untersagten] Geschäftstätigkeit erleiden wir unmittelbar einen Umsatz- und Gewinneinbruch sowohl für das Jahr 2020 als auch voraussichtlich für das Jahr 2021. Es bestehen Liquiditätsengpässe im Unternehmen. Aufgrund der unsicheren wirtschaftlichen Lage als auch der zeitlich nicht bestimmbaren Auswirkungen des Coronavirus beantragen wir aufgrund (teilweise erheblicher) wirtschaftlicher Folgen …“


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer