BMF: Umsatzsteuersatz auf Holzhackschnitzel

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SPEZIALDIALOG: Tax Table 2023 (Steuergesetzänderungen)

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Termin:
Freitag,     24.11.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) hat eine Nichtbeanstandungsregelung für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes auf Holzhackschnitzel verlängert (BMF-Schreiben vom 29.09.2023, III C 2 – S 7221/19/10002).

BFH (vom 21.04.2022, V R 2/22, BStBl. II 2023, 460)
1. Ein EU-Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 MwStSystRL einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, kann dessen Anwendungsbereich anhand der KN auf bestimmte Kategorien von Lieferungen von Brennholz begrenzen, sofern der Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität beachtet wird (Rechtsprechungsänderung; Folgeentscheidung: EuGH vom 03.02.2022, Finanzamt A, C-515/20).

2. Daher können Holzhackschnitzel auch dann der Steuersatzermäßigung unterliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG), wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung (Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG; entsprechend Art. 122 MwStSystRL) sind. Dem steht das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz austauschbar sind.

BMF (vom 29.09.2023, III C 2 – S 7221/19/10002)
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hatten beschlossen, dass das o.a. BFH-Urteil ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, dass sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind (BMF-Schreiben vom 04.04.2023, BStBl. I 2023, 733).

Nichtbeanstandungsregel
Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2022 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.

Verlängerung
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die im BMF-Schreiben vom 04.04.2023 enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2023 verlängert.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann