BMF: Übernachtungsgestellung an Erntehelfer (7 %iger, ermäßigter Steuersatz)

Werbung
SPEZIALDIALOG: Tax Table 2023 (Steuergesetzänderungen)

Schaubild

Termin:
Freitag,     24.11.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download

Zur Buchung


BMF: Übernachtungsgestellung an Erntehelfer (7 %iger, ermäßigter Steuersatz)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir haben über die BFH-Rechtsprechung im AKTUELLEN STEUERDIALOG dieses Jahr berichtet (zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0012 2023 0010), dass die entgeltliche Wohnraumgestellung eines Arbeitgeber-Unternehmers gegenüber Erntehelfern dem ermäßigten - 7 %igen - Umsatzsteuersatz unterliegt (BFH 29.11.2022, XI R 13/20). Erfreulicherweise hat das BMF schnell reagiert und die Anwendung der Grundsätze akzeptiert (BMF-Schreiben vom 06.10.2023, III C 2 - S 7245/19/10001). Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird angepasst:

Regelung

Nach § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG ist bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG).

Der BFH hat entschieden, dass diese gesetzliche Regelung nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Die Verwaltungsauffassung ist an diese BFH-Rechtsprechung anzupassen.

Anwendung

(i) Diese Anwendungsregel ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden.

(ii) Ausnahmsweise wird aus Gründen des Vertrauensschutzes die Abrechnung mit dem 19%igen Regelsteuersatz - bis zum 31.12.2023 - weiter angewendet. Diese finanzamtliche Vertrauensschutzregelung gilt auch für einen etwaigen Vorsteuerabzug.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann