BMF: TSE-Zertifzierung – Fristablauf zum 30.9.2020

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir haben beim BMF nachgefragt, wie ist der Stand der Dinge hinsichtlich der „zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“.

Unsere Frage:
„Ist derzeit eine weitere Übergangsfrist für die Einführung der TSE-Zertifzierung - grundsätzlich bisher 30.9.2020 - vorgesehen? „

Die Antwort des BMF:

„Sehr geehrter Herr Hegemann,
vielen Dank für Ihre Anfrage hinsichtlich einer Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung.

Es besteht seit dem 1. Januar 2020 die gesetzliche Pflicht, dass grundsätzlich jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 6. November 2019 (BStBl I S. 1010) wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine TSE verfügen. Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind jedoch umgehend durchzuführen. Ab dem 1. Oktober 2020 sind dann alle elektronischen Aufzeichnungssysteme und deren digitalen Aufzeichnungen durch eine TSE zu schützen.

Die Notwendigkeit einer generellen Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung wird derzeit nicht gesehen. Nach jetzigem Stand ist davon auszugehen, dass bis Ende September 2020 ausreichende Zertifizierungen abgeschlossen sein werden, damit eine flächendeckende Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme möglich ist.

Ich möchte darauf hinweisen, dass die ersten Technischen Sicherheitseinrichtungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Ende 2019 zertifiziert worden sind; zuletzt eine Weitere im April 2020. Weitere Hersteller von TSE befinden sich derzeit im laufenden Zertifizierungsverfahren. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des BSI.

Von der Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Weitere Informationen werden zum späteren Zeitpunkt rechtzeitig im Bundessteuerblatt Teil I zur Verfügung gestellt.“

 


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion