BMF: „Rolle rückwärts“ beim Lohnformenwechsel in Jahren vor 2020

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, I. Quartal - Modul 1 / Kombi A

Modul 1

Termine Modul 1:
Dienstag,     22.02.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch,     16.03.2022, 10.00 - 12.00 Uhr 

Termin Kombi A:
Freitag,        11.03.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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BMF: „Rolle rückwärts“ beim Lohnformenwechsel in Jahren vor 2020

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

sie können sich bestimmt noch an die Beratung namens „Lohnformwechsel“ erinnern. In zwei arbeitsrechtlich selbstständigen Vereinbarungen wurde zuerst im ersten Schritt das bisherige Arbeitsentgelt gemindert, um es sodann im zweiten Schritt um einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Gehaltsbestandteil – in der Regeln „Gutscheinregelung“ – wieder zu erhöhen. Bis einschließlich dem Jahr 2019 gab es keine gesetzliche Regelung, weshalb der BFH im Steuerrecht auch „Ja“ gesagt und eben eine missbräuchliche Gestaltung abgelehnt hatte (BFH vom 01.08.2019, VI R 32/18, BStBl. II 2020, 106).

Der Steuergesetzgeber hat unverzüglich das Zusätzlichkeitserfordernis gesetzlich (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) mit Wirkung ab dem Vz. 2020 eingeführt: […] die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.“

Bisher versagte die Finanzverwaltung mittels Nichtanwendungserlass die Anwendbarkeit dieser BFH-Rechtsprechung (BMF-Schreiben vom 05.02.2020, BStBl. I 2020, 222).

Jetzt ist dieser Nichtanwendungserlass ersatzlos aufgehoben worden. Der neue finanzamtliche Anwendungserlass stellt klar, dass die BFH-Rechtsprechung „Lohnformwechsel“ bis einschließlich Vz. 2019 anwendbar ist.

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liegt eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (BFH vom 01.08.2019, VI R 32/18, a. a. O., Rdnr. 30).

Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer