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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, IV. Quartal - Modul 1 / Kombi A

Termine Modul 1:
Dienstag, 07.11.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch, 22.11.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 01.12.2023, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2023
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die elektronischen Vorgaben sind ein Dauerbrenner der Wirtschaft aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen. Umstellungen kosten Zeit und Geld. Die Finanzverwaltung eröffnet eine (neue) Nichtbeanstandungsregel (BMF-Schreiben vom 13.10.2023, IV D 2 – S 0319/20/10002).
Für die Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern (i.S.d. § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Absatz 2 KassenSichV), die nicht unter § 9 KassenSichV fallen, ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, gilt Folgendes:
Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31. Dezember 2025 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Die Belegausgabepflicht bleibt hiervon unberührt (§ 146a Abs. 2 AO).
Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler – DSFinV-TW – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
Die Meldeverpflichtung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technologie findet ebenfalls längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung keine Anwendung (§ 9 Absatz 3 KassenSichV).
Von der Mitteilung ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen (§ 146a Abs. 4 AO).
Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann