Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das lohnsteuerpauschalierte Fahrgeld muss an die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angepasst werden. Das Fahrgeld steht in Anwendungs- und Betragsabhängigkeit zur Entfernungspauschale. Dazu kommt eine Anwendungspflicht der 0,03 %-Regelung für die Pkw-Gestellung bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. In einer offiziellen Antwort-E-Mail des BMF wird jetzt deutlich, dass es keine Sonderregelungen geben wird.
Unsere Frage:
„Wird es eine Sonderregelung hinsichtlich der Tätigkeiten im sog. Home-Office geben?
- Anwendung der 0,03 %-Regelung
- lohnsteuerpauschaliertes Fahrgeld“
Die Antwort des BMF:
„Sehr geehrter Herr Hegemann,
aktuell gibt es keine Überlegungen zur Änderung der Entfernungspauschale.
Nach der bestehenden gesetzlichen Regelung (§ 39a Absatz 1 Satz 5 EStG) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Abweichungen von dem gebildeten Freibetrag zu seinen Ungunsten umgehend dem Finanzamt anzuzeigen. Das betrifft auch den Fall, in dem die Anzahl der Tage für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erheblich geringer ist, als im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt wurde. Wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Bildung eines Freibetrags gestellt hat, so führt dies in der Regel zu einer Pflichtveranlagung gem. § 46 Absatz 2 Nummer 4 EStG, bei der ggf. zu wenig erhobene Lohnsteuer nachgefordert werden kann. Lediglich wenn bestimmte Arbeitslohngrenzen (11.900 Euro bzw. 22.600 Euro bei Ehegatten) nicht überschritten werden, entfällt die Veranlagungspflicht.
Die Entfernungspauschale wird ausschließlich für die Tage gewährt, an denen der Arbeitnehmer zu ersten Tätigkeitsstätte fährt. Unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel wird über einen festen Kostensatz pro Kilometer und unter Ansatz der einfachen Entfernung die Entfernungspauschale ermittelt."
Gern informieren Sie sich auch über weitere steuerliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in unseren FAQ Corona Steuern:
“https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html"
Beratung
Es ist überlegenswert, wenn der Arbeitgeber keine Rückzahlung vom Arbeitnehmer anstrebt, eine Umqualifizierung des „zu viel gezahlten Fahrgeldes“ vorzunehmen. In den meisten Fällen hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf das steuerrechtlich zulässige Fahrgeld (vgl. (i) Pkw-Gestellungsvereinbarung oder (ii) Arbeitsvertrag). Für den Mehrbetrag – gegebenenfalls in den Monaten März, April und Mai 2020 („Home-Office-Zeiten“) – besteht ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers. Dieser kann mit seinem Arbeitnehmer schriftlich vereinbaren, dass die Zahlungen freiwillig erfolgten und als sog. „Corona-Bonus“ (1.500 € p. a.) zu werten sind. Es muss eine Berichtigung der Lohnabrechnung erfolgen. Es sollte darauf geachtet werden, dass der „Corona-Bonus“ offen abgebildet wird.
Musterformulierung
„Hiermit vereinbaren wir – Arbeitgeber und Arbeitnehmer –, dass (i) das zu viel gezahlte lohnsteuerpauschalierte Fahrgeld an den Arbeitnehmer nicht zurück zu zahlen ist und (ii) der daraus resultierende Erstattungsanspruch des Arbeitgebers als steuer- und sozialversicherungsbefreiter „Corona-Bonus“ gewährt und behandelt wird.“
Hinweis
Auch beim steuer- und sozialversicherungsbefreite Kindergartenzuschuss muss der Arbeitgeber in den Monaten Märt, April und Mai 2020 bei einer Auszahlung darauf achten, dass der Arbeitnehmer mit einem Beitrag auch tatsächlich belastet ist (§ 3 Nr. 33 EStG). Auch hier ist eine Umqualifizierung in einen „Corona-Bonus“ möglich.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion