Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat mit Eingabe vom 27.4.2018 das Bundesfinanzministerium (BMF) gebeten, nochmals dazu Stellung zu nehmen, ob die Erfassung von EC- bzw. Kreditkartenbezahlungen aus elektronischen Kassensystemen im Kassenbuch problematisch sei.
Erfreulicherweise hat das BMF nun der BStBK eine positive Nachricht zukommen lassen.
„Die Erfassung von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch stellt, […], sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines Kassenbuches ist die Dokumentation des jeweils aktuellen Bestandes der Kasse. Das Kassenbuch soll einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen. Hierfür soll es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen.“
Das BMF (vom 29.6.2018, IV A 4 - S 0316/13/10003) veröffentlichte nachstehendes Ergebnis:
- Das Ergebnis, ob ein Problem vorliegt oder nicht, unterliegt einer Einzelfallbetrachtung.
- Die Erfassung unbarer Zahlungsvorgänge im Kassenbuch bzw. in der Kassenführung stellt (weiterhin) einen formellen Mangel dar.
- Dieser spezielle formelle Mangel bleibt unbeachtlich, wenn die Regeln der jederzeitigen Kassensturzfähigkeit gewahrt sind.
- Akzeptanz: Werden die EC-/Kreditkartenbezahlungen im System kenntlich gemacht und bleibt dadurch die Kontrolle des tatsächlich vorhandenen Bargeldbestandes kontrollierbar (Kassensturzfähigkeit), liegt ein unbeachtlicher formeller Mangel vor.
- Akzeptanz: Werden die EC-/Kreditkartenzahlungen zuerst erfasst und dann auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen und bleibt dadurch die Kontrolle des tatsächlich vorhandenen Bargeldbestandes kontrollierbar (Kassensturzfähigkeit), liegt ein unbeachtlicher formeller Mangel vor.
Beratung: Wir haben Ihnen ein Mandanteninformationsschreiben vorbereitet (doc-download).
Hinweis:
Unseres Erachtens ist das Problem nur aufgeschoben aber nicht aufgehoben. Der Mandant sollte sich informieren, ob sein Hersteller des elektronischen Aufzeichnungssystems bereits eine betriebswirtschaftlich sinnvolle und im Personaleinsatz umsetzbare Lösung anbietet. Wir haben dafür einen "Herstellerbrief – EC-/Kreditkartenbezahlungen“ vorbereitet (doc-download).
Hinweis:
In der Praxis sollte wie folgt vorgegangen werden. Die unbaren Umsätze und die Barumsätze werden vollständig in der Registrierkasse erfasst. Dem Tagesabschlussbericht (Z-Bericht) muss zu entnehmen sein, was an Bareinnahmen und was an Geld- oder Kreditkarteneinnahmen erzielt wurde. Der Steuerpflichtige erfasst in seinem Kassenbuch die Gesamtumsätze des Z-Berichts als Kasseneinnahmen. Gleichzeitig werden die Geld- und Kreditkartenerlöse wieder als Kassenbuchausgabe eingetragen. Als Saldo bleiben dann lediglich die Barerlöse übrig.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann