BMF: Informationen zu umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG)

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Modul 2 bzw. Kombi A

Schaubild

Termin Modul 2:
Dienstag,     04.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        21.11.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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BMF: Informationen zu umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

seit Jahren informieren wir Sie über die aktuelle EuGH-, BFH und FG-Rechtsprechung zur Abgrenzung von umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen (Schul- und Hochschulleistungen) gegenüber umsatzsteuerpflichtigem Spezialunterricht (§ 4 Nr. 22 Buch a UStG: […] die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, […])

Endlich erfahren wir Berater auch vom Bundesfinanzministerium bei Anwendung dieser wichtigen Rechtsfrage Unterstützung durch Klarstellung. Das BMF hat ein Informationsblatt herausgegeben, welches an die betroffenen Mandanten weitergegeben werden sollte (BMF-Schreiben vom 24.10.2025, III C 3 – S 7180/00032/001/057).

Download-Link: Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG; Informationsblatt zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG

Werfen wir gemeinsam einen Blick in das Informationsblatt:

I. Vorbemerkung

Dieses Informationsblatt wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben. Nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Veranstaltungen in diesem Sinne sind solche, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind. Mit dem Informationsblatt sollen Unternehmer über die Kriterien informiert werden, die für das Vorliegen von begünstigten Leistungen im Rahmen von Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder beruflicher Umschulung maßgeblich sind. Auch Unterricht im Bereich der Erwachsenenbildung kann Schul- und Hochschulunterricht sein. Auf den Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen sind die im Informationsblatt aufgeführten Kriterien nicht anzuwenden.

II. Maßgeblich Kriterien

Eine Veranstaltung ist eine nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG begünstigte Leistung, wenn die Kriterien der folgenden drei Bereiche insgesamt erfüllt sind; die Erfüllung der einzelnen Kriterien muss nicht gleichermaßen ausgeprägt sein: 1. Inhalt der Veranstaltung und 2. Zielsetzung der Veranstaltung sowie 3. objektive Eignung der Lehrkraft.

Veranstaltungen, die nach Bildungsfreistellungsgesetzen oder ähnlichen Gesetzen der Länder anerkannt bzw. nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind, sind Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG.

1. Inhalt der Veranstaltung  

- Das Thema ist bildungsrelevant (z. B. Sprachen, Politik, Gesellschaft, Gesundheit, Kultur). 

- Die Inhalte könnten auch in schulischen, akademischen oder beruflichen Kontexten vermittelt werden.  

- Der Veranstaltung liegt ein pädagogisch-didaktisches Konzept zugrunde.  

   Dazu gehören: 

  • Planung der Lerninhalte; es gibt eine strukturierte Veranstaltungsplanung mit definierten Inhalten,
  • Bestimmung der Lernziele; die Veranstaltung verfolgt erkennbare und klar definierte Lernziele insbesondere entlang der Vorgaben der Bildungsgesetze des Bundes und der  Länder und den dazugehörigen Regelungen,
  • Berücksichtigung der Zielgruppe, z. B. bei heterogenem Vorwissen der Teilnehmenden evtl. binnendifferenzierte Lerneinheiten,
  • Festlegung der Rahmenbedingungen, z. B. rechtliche, räumliche, zeitliche Vorgaben, und
  • Auswahl geeigneter Methoden und Medien, z. B. die Wahl der den Lernzielen dienlichen Sozial- und Veranstaltungsform.

2. Zielsetzung der Veranstaltung  

  • Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf einer Wissens- und Kompetenzvermittlung, z. B. bei einem Sprachkurs, und initiiert hierbei einen Lernprozess.
  • Die Veranstaltung bietet nicht lediglich den organisatorischen Rahmen für eine Gelegenheit zum Ausüben einer Freizeitaktivität („bloße Freizeitgestaltung“), wie z. B. animierte Tanzabende, eine bloße Produktherstellung (u. a. das Töpfern einer Vase, die Fertigung eines Adventskranzes), das bloße Ausüben einer Tätigkeit (u. a. Kochen, Kalligraphieren).
  • Bei der Veranstaltung steht nicht lediglich die Möglichkeit im Vordergrund, gemeinsam mit anderen Sport zu treiben; Sporttraining, Sportkurse und Sportlehrgänge können als sportliche Veranstaltungen – wie auch kulturelle Veranstaltungen, z. B. gemeinsames Singen und Musizieren - unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerfrei sein.

3. Objektive Eignung der Lehrkraft 

Die Lehrkraft verfügt über fachliche und pädagogische Qualifikationen. Diese können durch ein Studium, eine Ausbildung, einen Berufsabschluss sowie durch nachweisbar langjährige Erfahrung, persönliches Engagement oder spezifische Lebenserfahrungen erworben worden sein.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann