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SPEZIALDIALOG: Kurzarbeit (Kug) - Aktuelle Entwicklungen

Die Corona-Pandemie insgesamt, vor allem aber das Thema Kurzarbeit, stellt Steuerberater und deren Mitarbeiter seit Monaten nahezu täglich vor neue Herausforderungen. Der Spezialdialog gibt einen Überblick über erste praxisrelevante Gerichtsentscheidungen und bietet Lösungsansätze für häufige Problemsituationen im Berateralltag. Die Möglichkeit, dem Referenten konkrete Fragen zum Thema stellen zu können, runden die Veranstaltung ab.
Termin:
Montag, den 05.07.2021: 9:30 - 10:30 Uhr zzgl. Fragerunde
Zur Buchung
BMF: Ausdehnung der Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Umsatzsteuerbefreiung „§ 4 Nr. 18 UStG“ wird in den Jahren 2020 und 2021 wegen der COVID-19-Pandemie im Anwendungsumfang ausgedehnt, so nun ein aktuell veröffentlichtes finanzamtliches Anwendungsschreiben (BMF-Schreiben vom 15.06.2021, III C 3 – S 7130/20/10005). Aus Billigkeitsgründen können Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.
Rechtsnorm
Umsatzsteuerfrei sind „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht.“
Erläuterungen
Als Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie gelten auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Für die aus Billigkeitsgründen mögliche Steuerbefreiung der an diese Körperschaften erbrachten Leistungen ist es unbeachtlich, ob die Leistungen der Körperschaften zur Eindämmung und Bekämpfung der Covid19-Pandemie steuerbar oder - z. B. mangels Entgeltlichkeit oder in Folge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben - nicht steuerbar sind.
Zeitliche Anwendung
Die vorstehende Billigkeitsregelung ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer