BMF: Apothekendienstleistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

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SPEZIALDIALOG: Umsatzsteueränderungen zum 01.07.2021

Schaubild

Das europäische Digitalpaket wird nun auch in Deutschland zum 1. Juli 2021 umgesetzt. Der E-Commerce bzw. der Versandhandel wird ab dem 01.07.2021 unter die Regelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs fallen. Dazu bedarf es verschiedener gesetzlicher Änderungen und Neuerungen. Die steuerlichen Aspekte betreffen sowohl (i) B2C-Lieferungen (beispielsweise Warenversand) als auch (ii) B2C-Dienstleistungen (beispielsweise Softwaredownload). Neben der sog. Lieferkettenfiktion sind auch Regeln zur Ortsbestimmung enthalten. Auch der „EU-Flickenteppich“ verschiedener Lieferschwellen wird erfreulicherweise abgeschafft und durch eine einheitliche EU-Lieferschwelle (10.000 €) ersetzt.

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BMF: Apothekendienstleistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) hat für bestimmte Dienstleistungen von Apotheken im Rahmen der COVID-19-Pandemie die umsatzsteuerrechtliche Situation geregelt. Apotheker nehmen zeitweise (i) Grippeschutzimpfungen und (ii) Sichtvergaben von Substitutionsmitteln vor.


Erläuterungen (BMF)
Durch Artikel 1 Nr. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 22. Mai 2017 wurde zum 30. Mai 2017 die Überlassung von Substitutionsmitteln durch Apotheken an den Patienten zum unmittelbaren Verbrauch geregelt.

Ferner wurde durch Artikel 2 Nr. 5a des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) zum 1. März 2020 durch § 132j SGB V die Möglichkeit regionaler Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken geschaffen.

Quintessenz (Abschn. 4.14.4 Abs. 11 Satz 1 Nr. 14 UStAE)
Apothekerinnen und Apotheker, die im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGB V Grippeschutzimpfungen durchführen oder die nach § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Substitutionsmittel dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen.

Zeitliche Anwendung
Grundsatz: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Nichtbeanstandungsregelung: Für Umsätze, die vor dem 1. April 2021 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen – abweichend von Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 Nr. 14 UStAE – umsatzsteuerpflichtig behandelt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer