BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer II

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer II

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 14.8.2020, Nr. 11, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.

Ordnungsgemäße vorsteuerabzugsberechtigende Rechnung: Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

Die deutsche ständige BFH-Rechtsprechung entspricht der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer. Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer sind anzugeben: (i) der Name, (ii) die Anschrift und (iii) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers. Damit soll eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller überprüfbar sein (§§ 14, 15 UStG; BFH vom 14.2.2019, V R 47/16, BStBl. II 2020, 424; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0014 2019 0002).

Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug

Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist, unter der jener postalisch erreichbar ist. Für die Prüfung des Rechnungsmerkmals "vollständige Anschrift" ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger (BFH vom 5.12.2018, XI R 22/14, BStBl. II 2020, 418; zeitstaerken.PLUS: FD 0500 0015 2020 0005).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion