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Anmeldungen auf unserer Website für den AKTUELLEN STEUERDIALOG im III. Quartal 2020 als WEBDIALOG sind möglich. Zum Erhalt Ihrer und unserer Gesundheit haben wir uns nochmals für die Online-Fortbildung entschieden. Es gibt den AKTUELLEN STEUERDIALOG in folgenden buchbaren Varianten: (i) modular oder (ii) kombiniert. Sie wählen aus, ob Sie an (i) Modul 1 und Modul 2 bzw. Modul 3 und Modul 4 in einem zweistündigen WEBDIALOG oder als (ii) Kombi A (Modul 1 + Modul 2) bzw. Kombi B (Modul 3 und Modul 4) in einem vierstündigen WEBDIALOG teilnehmen möchten. Wir bedanken uns bei Ihnen für Ihre Anmeldung und freuen uns auf die Fortbildung mit Vergnügen.
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung - Erbschaftsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 22.7.2020, Nr. 10, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaftsteuer.
1. Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung „Familienheim“ bei Wegfall des Eigentums
Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Dies gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt (BFH vom 11.7.2019, II R 38/16, BStBl. II 2020, 314; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 0013 2019 0002).
Hinweis:
Die zehnjährige Behaltensfrist des erbschaftsteuerbefreiten Familienheims erfordert, dass der Erwerber – (i) Ehegatte/Lebenspartner oder (ii) Kind – das Eigentum bis zum Fristablauf zivilrechtlich im Grundbuch verankert behält.
2. Steuerklasse beim (nur) biologischen Vater
Beim Erwerb eines Kindes von seinem leiblichen Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist, also der biologische Vater, findet die Steuerklasse III Anwendung (BFH vom 5.12.2019, II R 5/17, BStBl. II 2020, 322; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 0015 2020 0001).
Hinweis:
Hinweis: Aufgrund der Anwendungspflicht der Steuerklasse III wird lediglich ein Freibetrag in Höhe von 20.000 € gewährt. Der Eingangstarif der Erbschaft- und Schenkungsteuer beträgt 30 %.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion