BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer II

Werbung

Werbung

Anmeldungen auf unserer Website für den AKTUELLEN STEUERDIALOG im III. Quartal 2020 als WEBDIALOG sind möglich. Zum Erhalt Ihrer und unserer Gesundheit haben wir uns nochmals für die Online-Fortbildung entschieden. Es gibt den AKTUELLEN STEUERDIALOG in folgenden buchbaren Varianten: (i) modular oder (ii) kombiniert. Sie wählen aus, ob Sie an (i) Modul 1 und Modul 2 bzw. Modul 3 und Modul 4 in einem zweistündigen WEBDIALOG oder als (ii) Kombi A (Modul 1 + Modul 2) bzw. Kombi B (Modul 3 und Modul 4) in einem vierstündigen WEBDIALOG teilnehmen möchten. Wir bedanken uns bei Ihnen für Ihre Anmeldung und freuen uns auf die Fortbildung mit Vergnügen.


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer II

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 14.8.2020, Nr. 11, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.

Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils: (Teil-)Auflösung einer positiven Ergänzungsbilanz

Erwirbt ein Mitunternehmer einen weiteren Anteil an derselben Personengesellschaft aufgrund des Todes eines Mitgesellschafters im Wege der Anwachsung hinzu, vereinigt sich der hinzu erworbene Anteil in der Regel mit dem bisherigen Mitunternehmeranteil des Erwerbs zu einem einheitlichen Mitunternehmeranteil. Die Auflösung oder Beibehaltung der positiven Ergänzungsbilanz des Gesellschafters ist von der Beibehaltung des Umfangs der Beteiligung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens abhängig. Im Fall der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils ist die positive Ergänzungsbilanz oder Ergänzungsrechnung korrespondierend in Höhe des veräußerten Bruchteils des Mitunternehmeranteils aufzulösen und das Mehrkapital insoweit in das anteilige Buchkapital des veräußerten Teilanteils einzubeziehen. Das heißt, dass die positive Ergänzungsbilanz bzw. Ergebnisrechnung nur anteilig in Höhe der Veräußerungsquote aufgelöst wird und somit in vielen Anwendungsfällen ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht. Es handelt sich um einen laufenden Gewinn des Mitunternehmers, weil nicht der gesamte Mitunternehmeranteil beendet wird (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umkehrschluss EStG; BFH vom 68.2019, VIII R 12/16, BStBl. II 2020, 378; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0016 2020 0002).


Hinweis:

Damit hat die sog. Durchschnittsbewertung bei nacheinander hinzu erworbenen Mitunternehmeranteile bei Verpflichtung zur Aufstellung positiver Ergänzungsbilanzen (sog. „Mehr-Anschaffungskosten“) Eingang in die zu beachtende Bilanzierungs- und Steuerberatungspraxis gefunden.


Beratung
Im Urteilsfall hätte das nachteilige Ergebnis vermieden werden können, wenn gesellschaftsvertraglich eine qualifizierte Nachfolgeklausel zur Anwendung gekommen wäre.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion