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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung - Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 9.10.2020, Nr. 13/14, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
„Alte“ Gesellschafterdarlehen: Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht
Auf sog. „alte Gesellschafterdarlehen“, die vor dem 1.1.2009 zu einer Kapitalforderung des Darlehensgebers im Privatvermögen führten, ist eine Übernahme in das sog. Abgeltungsteuersystem u. a. mit Verlustabzugsfähigkeit nicht vorzunehmen. Nur wenn ein Darlehensverzicht den gesetzlichen Veräußerungstatbeständen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gleichgestellt wird, ist der Verlust ein abzugsfähiger Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH vom 14.1.2020, IX R 9/18, BStBl. II 2020, 490; zeitstaerken.Plus: CD 0001 0017 2020 0001).
Hinweis
Sog. „alte Gesellschafterdarlehen“ sind somit nur über die sog. Vertrauensschutzregelung des BFH gegebenenfalls als nachträgliche Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen steuerrechtlich zu berücksichtigen.
Beratung
Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Antrag auf Anwendung der gesetzlichen Neuregelung (§ 17 Abs. 2a EStG) zweckmäßig sei, da somit die Tatbestandsvoraussetzungen des sog. Eigenkapitalersatzrechts entfallen, weil ausschließlich eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung ausreicht. Wir haben im AKTUELLEN STEUERDIALOG / MODUL 4 im III. Quartal 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion